Wirtschaftsaufschwung: Immer mehr Minijobs in Deutschland

Die Zahl der Minijobber in der Bundesrepublik Deutschland hat mit dem Wirtschaftsaufschwung ein Rekordhoch erreicht. Die Bundesagentur für Arbeit gab bekannt, dass zur Jahresmitte 2011 7,387 Millionen Menschen geringfügig in einem 400-Euro Job beschäftigt waren.

Die Nachrichtenagentur Reuters hat nach den ihr vorliegenden Statistiken festgestellt, dass das 112.500 Menschen mehr waren als ein Jahr davor. Damit wurde bei den Minijobs der höchste Stand seit ihrer Reform im Jahre 2003 erreicht.

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB)kritisierte, dass die Minijobs kein Weg zu einer regulären Beschäftigung seien, sondern in eine Sackgasse führen. weiterlesen »

Ab 2012: Hartz-IV-Empfängern bleibt mehr von ihrem Zusatzverdienst

Hartz-IV-Empfängern, die sich durch einen Nebenjob etwas dazuverdienen, bleiben ab dem kommenden Jahr voraussichtlich bis zu zehn Euro pro Monat mehr als aktuell. Hintergrund ist die von Union und FDP geplante Erhöhung der Mini-Job-Grenze von derzeit 400 auf dann 450 Euro.

Bezieher von Arbeitslosengeld II, die einem Mini-Job nachgehen, verfügen über einen monatlichen Freibetrag in Höhe von 100 Euro, der nicht mit der Hartz-IV-Regelleistung verrechnet wird. Vom darüber hinausgehenden Verdienst dürfen Hartz-IV-Empfänger hingegen nur 20 Prozent behalten. weiterlesen »

400 Euro Job für Frauen oft ein Problem

Die Wissenschaftlerin Ute Klammer spricht sich für die Abschaffung der geringfügigen Beschäftigung aus. Nach Aussagen von Klammer sind die 400 Euro Jobs für Frauen oft ein Problem, da sie in dieser Form der Beschäftigung hängenbleiben.

Für viele lohnt sich der Ausbau ihrer Arbeit nicht. Die Folgen, die damit entstehen, sind nach Erklärungen der Wissenschaftlerin verheerend. Gemeinsam mit anderen Wissenschaftlerinnen schrieb Ute Klammer den ersten Gleichstellungsbericht für die deutsche Bundesregierung. In diesem plädiert sie dafür, die Förderung des Staats von Mini-Jobs zu beenden. weiterlesen »

400 Euro Jobs in Deutschland boomen

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Minijobs in Deutschland erleben auch weiterhin einen beispiellosen Boom. Besonders populär sind 400-Euro-Jobs.

Seit 2003 hat sich die Zahl der Minijobber in Deutschland um rund ein Viertel erhöht. Nach Ansicht des DGB sind die 400-Euro-Jobs eine Falle für die Betroffenen.

Der Minijob hat sich als Verdienstoption seit 2003 in Deutschland fest etablieren können. In dem Jahr wurde von der rot-grünen Regierung die Agenda 2010 durchgesetzt. weiterlesen »

Schülerjobs werden immer beliebter

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Immer mehr Jugendliche in Deutschland entscheiden sich für einen Nebenjob, mit dem sie zumindest von Zeit zu Zeit ihr Taschengeld aufbessern können. Das Statistische Bundesamt zählte 2008 bundesweit rund 230.000 arbeitende Schüler.

Ob kellnern oder Zeitung austragen – Jugendliche in Deutschland entscheiden sich immer öfter für einen Nebenjob, um das Taschengeld von den Eltern zumindest zeitweise aufstocken zu können. Dabei sind Nebenjobs für viele Schüler zur Selbstverständlichkeit geworden. Allein 2008 wurden durch das Statistische Bundesamt rund 230.000 arbeitende Schüler gezählt. weiterlesen »

400 Euro Job: Rentenversicherung für geringfügig Beschäftigte

Wenn man nicht viel Zeit hat und sich zum Beispiel um seine Kinder kümmern muss, aber trotzdem ein geregeltes Einkommen haben möchte, bietet sich hier ein Minijob, beziehungsweise ein 400 Euro Job an.

Hierbei handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis, für welches man wie der Name schon sagt, 400 Euro im Monat bekommt. Dementsprechend fallen aber auch die Sozialabgaben des Arbeitgebers, zum Beispiel für die Krankenversicherung, oder die Rentenversicherung aus.

Bei einem Jahresverdienst von 4800 Euro sind dies relativ wenige Beiträge, die hier zusammenkommen. Oft reicht dabei die eingezahlte Summe nicht für das Rentenalter aus, so dass man sich hier anders versichern sollte. weiterlesen »

400 Euro Job: Aushilfen beschäftigen

In Deutschland beschäftigen Millionen Haushalte eine Aushilfe, die nicht angemeldet ist. Damit gehen die Haushalte ein erhebliches Risiko ein und das obwohl sich die Anmeldung in jedem Fall lohnt.

Verbraucher, die im eigenen Haushalt einen Minijobber beschäftigen, können die Ausgaben bei der Einkommenssteuer geltend machen. 20 Prozent der gesamten Kosten, die für die Aushilfe entstanden sind, können von der Einkommenssteuer abgezogen werden. Pro Jahr sind so maximal 510 Euro möglich. Die Arbeitgeber müssen im Gegenzug eine niedrige Pauschalabgabe in Höhe von 14,27 Prozent abführen. weiterlesen »

Geringfügige Beschäftigung: Arbeitsvertrag

Jede geringfügige Beschäftigung muss nach dem deutschen Arbeitsrecht auf einem Arbeitsvertrag basieren. Der Arbeitsvertrag regelt wie bei einer klassischen Vollzeitbeschäftigung die wichtigsten Rahmenbedingungen des Arbeitsverhältnisses. Durch ihn wird die Probezeit des geringfügig Beschäftigten definiert. Des Weiteren finden sich in ihm alle Informationen zur Beschäftigungsart.

So muss der Arbeitsvertrag für geringfügige Beschäftigungen Auskunft darüber geben können, ob es sich um ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis handelt. Der Arbeitsvertrag umfasst die Anschrift des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers. Bei den Arbeitgeberdaten ist es in größeren Unternehmen üblich, dass ein Vertretungsberechtigter mit Namen vermerkt wird.

Der Vertrag teilt sich in mehrere Paragraphen auf, in denen die unterschiedlichen Grundlagen zum Arbeitsverhältnis geregelt werden. Nach Vorstellungen des Gesetzgebers startet er mit der Definition des Beginns des Arbeitsverhältnisses. Diesem schließen sich die Regelungen zur Probezeit an. In Verbindung mit der Probezeit müssen die genaue Länge, sowie die Besonderheiten zur Kündigung während dieser angegeben werden. Dem Arbeitgeber steht die Länge der Probezeit im gesetzlichen Rahmen frei. Üblicherweise wird mit dem geringfügig Beschäftigten ein Zeitraum von drei Monaten vereinbart.

Ein wichtiger Bestandteil des Arbeitsvertrages ist die Beschreibung der Tätigkeit. Sie dient sowohl dem Arbeitnehmer als auch dem Arbeitgeber als Grundlage. Zunächst erfolgt die Definition der genauen Tätigkeit, die die Berufsbezeichnung bildet. Im Anschluss werden alle Arbeiten aufgelistet, die in den Aufgabengebiet des geringfügig Beschäftigten fallen. Viele Arbeitgeber verzichten dabei auf eine zu starke Einengung, da der Arbeitnehmer allen Änderungen im Tätigkeitsbereich zustimmen muss. Sind die Arbeiten zu stark eingeschränkt und werden zum späteren Zeitpunkt erweitert, ist es ebenso möglich, dass durch den Arbeitgeber eine sozial gerechtfertigte Änderungskündigung ausgesprochen wird.

Jeder Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte enthält des Weiteren alle relevanten Informationen zur Arbeitsvergütung. Dazu gehört die vereinbarte monatliche Bruttovergütung. Alternativ kann in dem Vertrag ein Stundenlohn angegeben werden. Hat der geringfügig Beschäftigte Anspruch auf Sonderzahlungen, müssen diese vermerkt werden. Dabei ist es möglich, dass die Sonderzahlungen anteilig jeden Monat ausgezahlt werden, sodass weitere Ansprüche auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld nicht gegeben sind.

400 Euro Job anmelden

400 Euro-Jobs werden auch geringfügige Beschäftigungen genannt. Der Grund dafür ist folgender: Die Vergütung für die geleistete Arbeit darf 400 Euro im Monat beziehungsweise 4.800 Euro im Jahr nicht überschreiten. Hinzu kommen kann aber auch noch eine geringe Beschäftigungszeit. Davon spricht man, wenn der Arbeitnehmer nicht länger als 12 Monate beschäftigt wird.

Um einen neuen Arbeitnehmer anzumelden, der einen 400 Euro Job ausüben soll, benötigt der Arbeitgeber zu aller erst eine Betriebsnummer. Wenn er noch keine besitzt, kann er diese ohne große Probleme beim BNS (Betriebsnummernservice) der Agentur für Arbeit, beantragen. Seit 01. Januar 2008 hat diese Aufgabe die Bundesagentur für Arbeit in Saarbrücken allein übernommen. Spätestens drei Tage nach der Beantragung müsste diese Nummer beim Arbeitgeber vorliegen.

Danach muss der Arbeitnehmer einen Personalfragebogen ausfüllen, durch den festgestellt wird, ob bei seiner Beschäftigung eine geringfügige versicherungsfreie oder -pflichtige Tätigkeit vorliegt. Dieser Bogen kann im Internet heruntergeladen werden und ist nicht als Vertrag zu sehen, sondern für Unterlagen und Betriebsprüfungen bestimmt.

Nun muss die Meldung an den Sozialversicherungsträger getätigt werden. Hier muss auch die Sozialversicherungsnummer angegeben werden. Besitzt der neue Arbeitnehmer noch keine, muss diese bei seiner Meldung beantragt werden. Bei einer geringfügigen Beschäftigung erfolgt diese Meldung an die Minijob-Zentrale in Essen. Diese Übermittlung der Daten muss elektronisch erfolgen. Seit Januar 2006 ist die Papierform nicht mehr erlaubt.

Um die Anmeldung ordnungsgemäß zu beenden, muss ein Beitragsnachweis erstellt werden, in dem alle Abgaben des Arbeitgebers aufgelistet sind, die er für den neuen Arbeitnehmer zahlen muss.

400 Euro Job: Urlaub und Urlaubsanspruch

Der 400-Euro-Job, auch Mini-Job genannt, ist eine geringfügige Beschäftigung, mit einem niedrigen Lohn oder einer kurzfristigen Beschäftigung. Ein Mini-Job liegt vor, wenn das Arbeitsentgeld 400 Euro im Monat nicht übersteigt. Im letzten Jahr gab es knapp 4,9 Millionen Menschen, die einen 400-Euro-Job ausübten.

Meist üben diese Jobs Schüler, Studenten, Rentner und Nebenberufler aus. Aber auch Leute, die den Wiedereinstieg ins Berufsleben endlich wieder schaffen möchten, denn oft entwickelt sich aus einem 400-Euro-Job eine Festeinstellung in der Firma.

Geringfügig Beschäftigte haben laut Gesetz mindestens 24 Werktage im Jahr Anspruch auf bezahlten Urlaub. Werktage heißt: Montag bis einschließlich Samstag, ohne gesetzliche Feiertage. Das entspricht 4 Wochen im Jahr. Nur arbeiten die meisten geringfügig Beschäftigten ja nicht jeden Tag. Dafür gibt es eine Formel, nach der man ganz einfach die Urlaubstage berechnen kann. Diese ist:

Arbeitstage des Mitarbeiters wöchentlich / 6 x 24 = Urlaubstage
Ein Rechenbeispiel wäre zum Beispiel 3 Tage wöchentlich: 3 / 6 x 24 = 12

In den meisten Betrieben bekommen sie aber auch mehr Urlaub. Diese rechnen nicht mit einer 6-Tage-Woche, sondern mit einer 5-Tage-Woche, das heißt die Samstage werden hier nicht mitgerechnet. Vollzeit- und Teilzeitarbeitnehmer werden hier gleichberechtigt. Das heißt, wenn zum Beispiel ein Vollzeit-Arbeitnehmer 30 Arbeitstage Urlaub bei einer 5-Tage-Woche hat, dann gilt für den Teilzeit-Mitarbeiter:

Arbeitstage des Mitarbeiters wöchentlich / 5 x 30 = Urlaubstage
bei diesem Rechenbeispiel: 3 Tage wöchentlich: 3 / 5 x 30 = 18